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nicht dienstliche Rücksichten eine Abweichung erfordern, eine angemessene, zum Voraus
festgesetzte Reihenfolge zu beobachten.
Artikel 64.
Gerichtszeugen und Schöffen, welche ohne genügenden Rechtfertigungsgrund aus-
bleiben oder zu spät erscheinen, oder vor Beendigung ihrer Dienstverrichtung sich ent-
fernen, deßgleichen diejenigen, welche eine eingetretene Verhinderung rechtzeitig anzuzei-
gen versäumt haben, unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 25 fl., welche der Ge-
richtsvorstand, beziehungsweise das Collegium zu verhängen hat. Daneben tritt, wenn
die Verhandlung der Sache ausgesetzt werden mußte, Verurtheilung zum Ersatz der
verursachten Kosten ein.
Gegen das Urtheil kann Einspruch erhoben werden.
Artikel 65.
Die Schöffen für die Civilkammer des Obertribunals und die Ersatzmänner von
solchen werden von der Centralstelle für Handel und Gewerbe aus der Mitte der An-
gehörigen des Kaufmannsstandes je auf zwei Jahre gewählt. Der Präsident des Ober-
Tribunals in Verbindung mit den zwei ihm im Dienstrang zunächst stehenden Mitglie-
dern des letzteren beruft aus der Zahl der Gewählten Diejenigen, welche in dem bezeich-
neten Zeitraum als Schöffen oder Ersatzmänner Dienste zu leisten haben, in der Art,
daß die Zahl der Berufenen zwei Drittheile der Gewählten beträgt.
Die Vorschriften der Art. 50, Abs. 2. 51. 52. 56. 57. 59. 60. 61 kommen bei
den Schöffen des Obertribunals zu entsprecheuder Anwendung. Die in den Art. 59
und 60 dem Kreisgerichtshof zugewiesenen Verrichtungen liegen hier dem vollen Rath
des Obertribunals ob.
Artikel 66.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an dem gleichen Tage mit den neuen Gesetzen über
das Civil= und das Strafverfahren in Kraft, jedoch ist die Regierung ermächtigt, die-
jenigen Bestimmungen desselben, welche sich auf die Berufung der Schöffen und Ge-
richtszeugen beziehen, schon früher zum Zwecke der erstmaligen Feststellung der Dienst-
listen in Wirksamkeit treten zu lassen.