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das Königreich Württemberg, und
das Großherzogthum Baden mit Ausnahme der im Artikel 6 des Vertrages
vom 8. Juli 1867 unter Ziffer 2 bezeichneten Zollausschlüsse,
endlich in Gemäßheit des Vertrages vom 20. Oktober 1865 (Reg. Bl. 1866 S. 2),
das Großherzogthum Luxemburg.
Stuttgart, den 24. August 1868. Varnbüler. Renner.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Frauen-Verein zu Weinsberg.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
24. d. M. dem Frauen-Verein zu Weinsberg, dessen Zweck in dem Schutze und der
Erhaltung der Burgruinen, sowie in der Verschönerung der Umgebung derselben besteht,
auf Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst
verliehen haben, so wird dies mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der
Frauen-Verein seinen rechtlichen Wohnsitz in der Stadt Weinsberg hat.
Stuttgart, den 29. August 1868. Für den Minister
Fleischhauer.
□) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern.
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Ulm-Blaubenren sind an den
Eisenbahnstationen Söflingen, Herrlingen und Blaubeuren Grenzsteucrämter errichtet und
die grenzsteueramtlichen Funktionen der Controle sämmtlicher übergangscontrolepflichti-
gen Gegenstände, welche mit der Eisenbahn aus den übrigen Zollvereinsländern eingehen
und die Eisenbahn an jenen Orten verlassen oder welche unter Transportscheincontrole
in andere zum Zollverein gehörige Länder ausgeführt und von den genannten Stationen
zur Eisenbahn aufgegeben werden, auf den Stationen Söflingen und Herrlingen den
dortigen Ortssteuerbeamten, auf der Station Blaubeuren aber dem dortigen Bahnhof-
verwalter übertragen worden.
Stuttgart, den 31. August 1868. Renner.
Gedruc#t bei G. Hasselbrintk.