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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Postassessor Friedrich Heß;
und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
den Nationalrath Dr. Joachim Heer,
welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über
die nachstehenden Artikel geeinigt haben.
Artikel 1.
Austausch der Postsendungen.
Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg
und Baden einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung
der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittel-
baren, wie im Durchgangs-Verkehr vorkommenden Briefpost= und Fahrpostsendungen
stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der
ihnen zugeführten Briefpost= und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere
sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen
benutzt werden.
Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist
die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postver-
waltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Correspondenzen
aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in directen Kartenschlüssen an die Verwaltung
des Bestimmungslandes ausgeliefert werden.
Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus Behufs des geregelten Austausches
der Sendungen in directe Brief= oder Frachtkartenschluß-Verbindung zu setzen sind, bleibt
der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Karten-
schlüsse stattfinden soll, vorbehalten.
Für den Fall, daß ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen
und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, wer-
den die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der betreffenden Deutschen