Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Innerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Grenzrayons soll das Porto für Drucksachen 
nach der Schweiz 1 Kreuzer Südd. Währ. für je 2½ Loth und aus der Schweiz 2 Rap- 
pen für je 40 Grammen betragen. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versendung als „Drucksache“ gegen die obige ermäßigte Taxe werden zuge- 
lassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder sonst auf 
mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind 
die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif= oder 
Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben kön- 
nen auch aus offenen Karten bestehen. 
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und 
Datum handschriftlich hinzugefügt werden. 
Bei Preiscouranten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die hand- 
schriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden 
gestattet. 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine be- 
stimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die 
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript 
beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des 
Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegen- 
ständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aende- 
rungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, 
nicht angebracht sein. 
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, 
oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie 
unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa 
verwe deten Freimarken.
	        
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