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Artikel 7.
Waarenproben.
Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen maß-
gebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drucksachen getroffen sind.
Dieß gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen
zusammengepackt werden.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben
und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung
mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt, oder ander-
weit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen, dergestalt verpackt sein,
daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann.
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine
anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen
oder die Firma des Absenders, die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren
Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichend frankirt zur Absendung ge-
langen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, wer-
den wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes
der etwa verwendeten Freimarken.
Artikel 8.
Recommandation.
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation
abzusenden.
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpost-
sendungen gleicher Gattung und außerdem eine Recommandationsgebühr von 2 Silber-
groschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten.
Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß
ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für
die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine wei-
tere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen zu
entrichten.