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Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des
Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine
Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes beziehungsweise von 24½ Gulden
Südd. Währ., oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige
Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe
der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungs-
Verbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung
der Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets unterbrochen. Ergeht hierauf
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungs-
frist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unter-
brochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch
die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht
gewährt.
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefpostsendungen kann gegen
die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
Artikel 9.
Postanweisungen.
Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt, im
unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege der
Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden.
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler oder 87½ Gulden
Südd. Währ. Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den Deutschen Postbezirken er-
folgen soll, und 187½ Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz
erfolgen soll, nicht übersteigen.
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt:
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43¾/ Gulden Südd. Währ. oder 93/ Fran-
ken: 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen,
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder
21 Kreuzer Südd. Währ. oder 75 Rappen.