Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Auf— 
gabeort zurückgerechnet werden. 
Artikel 11. 
Postfreimarken. 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande Anwendung 
findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Franco-Couverts sind 
die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maßgebend. 
Auf die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefpost 
sendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter An- 
rechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der 
Annahme der Sendung. 
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen 
wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Ver- 
gütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende 
Verwaltung zu beziehen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt wor- 
den wäre. , 
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des 
Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Porto- 
betrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. 
Artikel 12. 
Portotheilung. 
Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise 
stattfinden: 
1) Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die 
Deutschen Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweizerische 
Postverwaltung getheilt. 
2) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Schweizerische Postverwaltung 
in jeder Richtung 2½ Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den 
Deutschen Postverwaltungen der übrige Theil verbleibt. 
3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem
	        
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