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Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt
bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt.
4) Die Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein
verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Auf-
gabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich
getheilt.
Artikel 13.
Einzeltransit.
Die speciellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder
in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit
über Deutsche oder Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspondenz aus oder
nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen
der hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen
Einverständnisse festgestellt werden.
Dabei soll der Grundsatz maßgebend sein, daß die betreffenden Postverwaltungen
einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungs-
weise Schweizerischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrech-
nung zu bringen haben, welche ihnen nach Maßgabe des Artikels 12 für die internationale
Correspondenz zustehen.
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Ver-
trägen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende
fremde Porto zu vergüten.
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen
mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5
erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den
vorerwähnten stückweisen Transit Anmwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung
beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth.
Artikel 14.
Geschlossene Transite.
Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden