Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt 
bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt. 
4) Die Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein 
verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 
5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Auf- 
gabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich 
getheilt. 
Artikel 13. 
Einzeltransit. 
Die speciellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder 
in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit 
über Deutsche oder Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspondenz aus oder 
nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen 
der hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen 
Einverständnisse festgestellt werden. 
Dabei soll der Grundsatz maßgebend sein, daß die betreffenden Postverwaltungen 
einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungs- 
weise Schweizerischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrech- 
nung zu bringen haben, welche ihnen nach Maßgabe des Artikels 12 für die internationale 
Correspondenz zustehen. 
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Ver- 
trägen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende 
fremde Porto zu vergüten. 
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen 
mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 
erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den 
vorerwähnten stückweisen Transit Anmwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung 
beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth. 
Artikel 14. 
Geschlossene Transite. 
Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden
	        
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