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fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die
Deutschen Postbezirke zu unterhalten:
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten Staaten
von Nord-Amerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen
netto Briefe und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen
und Waarenproben,
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 30 Gram-
men netto Briefe und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Druck-
sachen und Waarenproben.
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Nord-
deutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg und Baden
den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem
Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je
30 Grammen netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen
und Waarenproben. ·
Portofreie Correspondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie
Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit
dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5
erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach
Maßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird
in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem
Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-Beträge für jede Gewichts-Einheit, statt-
finden. "6
Artikel 15.
Zeitungsverkehr.
Die Postanstalten der hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig die
Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und
Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von
ihnen selbst entrichteten Einkaufs-Preisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen
im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern.