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einem derselben nächst gelegenen andern Ort an der Badisch-Schweizerischen
Landesgrenze, und
b) Mitte der geraden Linie Constanz-Lindau für die über Lindau oder Friedrichs-
hafen
ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben
zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden
Darife berechnet.
Bezüglich des Norddeutsch-Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Verstän-
digung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Taxgrenzpunkt
festzusetzen.
Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung für
die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze
für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden
Staaten oder Transport-Anstalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen.
Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen und ge-
nau auf die Landeswährung reduciren.
In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Postanstalten
der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen
sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
Artikel 19.
Begleit-Adressen.
Die den Fahrpostsendungen reglementsmäßig beizugebenden Begleit-Adressen (Be-
gleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für dieselben
nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loth beziehungsweise 15 Gram-
men ausnahmsweise überschritten wird.
Artikel 20.
Postvorschüsse.
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Tha-
lern oder 87½ Gulden Südd. Währ., wenn die Aufgabe in einem der Deutschen Post-
gebiete, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt,
geleistet werden. Für Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften,
sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig.