Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die officiellen Cor- 
respondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der Einzel-Auslieferung 
von Transitporto freigelassen. 
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vor- 
schriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften= und Aktenpackete in reinen Staats- 
Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- 
und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten 
der vertragschließenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen. 
Artikel 24. 
Anwendbarkeit des Vertrages auf die nicht zum Norddeutschen Bunde 
gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen, sowie auf das 
Großherzogthum Luxemburg. 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Postverkehr 
des Norddeutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die Postanstalten 
in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche dem Nord- 
deutschen Bunde nicht angehören. 
Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages 
finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg 
Anwendung. 
Artikel 25. 
General-Abrechnung. 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der Schweiz 
und jeder der an gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden Deutschen Postverwaltungen 
gesonderte General-Abrechnung vierteljährlich gepflogen werden. 
Der Abschluß der General-Abrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welche 
sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten. Die 
hiernach nöthig werdenden Reductionen der verschiedenen Währungen erfolgen beiderseits 
nach dem festen Verhältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen oder acht 
und zwanzig Kreuzer. 
In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besondern Verein- 
barung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.
	        
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