Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen und 
Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere 
Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei dergleichen Nachsendungen findet ein weiterer Portoansatz zu Gunsten desje- 
nigen der vertragschließenden Theile, welche bereits Porto für die Sendung bezogen hat, 
nicht statt, wogegen es dem andern Theile überlassen bleibt, für die Sendung das interne 
Porto anzurechnen. · 
Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsen- 
dung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandations- 
Gebühr findet dabei nicht statt. 
Bei Packeten mit oder ohne Werthsdeclaration, bei Briefen mit declarirtem Werth, 
sowie bei Briefen mit Postvorschüssen erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, 
auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sen- 
dung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. Für die Nachsendung von dergleichen 
Gegenständen kommt das Porto wie für eine neue Beförderung in Ansatz. 
Die Nachsendung von Postanweisungen ist nicht zulässig. 
8. 18. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung (siehe §. 17) nicht möglich oder nicht zulässig ist: 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „poste restante“ versehen ist und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post 
abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
poste restante bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder 
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist;
	        
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