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6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be-
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröff-
nung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.
Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit
oder ohne Werthsdeclaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Adressat
nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt
werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes
erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung
des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen
den Postanstalten unter Couvert und portofrei.
In dem Falle ad 2 ist die Aufgabe-Postanstalt von der Nicht-Annahme der Sen-
dung behufs der Mittheilung an den Absender sogleich zu benachrichtigen, um dessen
anderweite Verfügung zu veranlassen.
Erfolgt eine solche anderweite Verfügung nicht binnen 14 Tagen oder ist in Ge-
mäßheit derselben die Bestellung nicht sofort möglich, so hat die Rücksendung ohne Ver-
zug stattzufinden.
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden,
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden.
Bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß jedoch, sofern nach
dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden
ist, daß das Verderben während der Lagerung oder auf dem Rückwege eintreten werde,
von der Benachrichtigung beziehungsweise der Rücksendung abgesehen werden, und die
Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder, eintretenden
Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu ver-
merken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit
dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt
nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthüm-
lich geöffnet wurden, und bezüglich der im ersten Absatz unter 6 bezeichneten Briefe.