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II. Besondere Bestimmungen.
A. Briefpostverkehr.
S. 21.
Recommandirte Sendungen.
Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt
werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Be-
zeichnung (recommandirt, chargé) versehen werden.
Dieselben können wie gewöhnliche Briefe 2c. verpackt und verschlossen sein.
Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem Adres-
saten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu erhalten,
so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „gegen Rückschein“ („Retour-Rece-
pisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich namhaft machen.
Der Rückschein wird dem recommandirten Briefe 2c. von der Aufgabe-Postanstalt
beigebunden und an diese nach der Unterzeichnung mit nächster Post kostenfrei zurück-
gesendet.
Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Recomman-
dationszeichen versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als recommandirt zu behan-
deln, es sei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Recommandations-Gebühr,
mit Marken frankirt sind.
Wird dagegen eine unzweifelhaft als recommandirt erkennbare Briefpostsendung wie
eine gewöhnliche spedirt, so ist dieselbe gleichwohl von der empfangenden Postanstalt als
recommandirt zu behandeln und dies der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden.
§. 22.
Postanweisungen.
Zu den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, für deren Abgabe
eine besondere Gebühr nicht erhoben wird.
Die Postanweisungen müssen auf den Betrag lauten, welcher dem Empfänger in
der Währung des Bestimmungslandes auszuzahlen ist. Die Summe der Thaler,
Gulden oder Franken muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Der Post-
anstalt des Aufgabegebiets bleibt überlassen, nach dem jeweiligen Börsenkurse zu be-
stimmen, wie viel der Aufgeber zur Deckung der Auszahlung einzuzahlen hat.