Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 29. 
Berichtigung der Zeitungsgelder. 
Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie eine Zeitung 
bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung der Rechnung unver- 
züglich zu berichtigen. 
Die Zeitungsrechnungen sind in der zweiten Hälfte des dritten Monats der Abon- 
nementsperiode aufzustellen, und zwar in der Währung derjenigen Postanstalt, an welche 
die Zahlung zu leisten ist. Bitz die Aufstellung beziehungsweise die Bezahlung der 
Rechnung erfolgt, sind auf Verlangen Abschlagszahlungen von der bestellenden Post- 
anstalt zu leisten. 
C. Fahrpostverkehr. 
8. 30. 
Postvorschußsendungen. 
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der 
Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) von ...... .... “ 
in der Währung der Aufgabe-Postanstalt ausgedrückt enthalten. 
Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehän- 
digt werden. Die Einziehung des Vorschußbetrages findet in der Währung der Post- 
anstalt des Bestimmungsorts statt. Die Reduction des als Vorschuß entnommenen 
Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu be- 
wirken, daß bei der Einziehung Bruchtheile auf volle Pfennige, Kreuzer oder Rappen 
abgerundet werden. 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage nach dem Eingange der Postanstalt 
am Aufgabcorte zurückgesandt werden, wenn sie iunerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk: „poste restante“. 
Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt 
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung 
muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden. Zu 
diesem Zwecke wird jeder Nachnahmesendung am Aufgabcorte ein Rückschein beigefügt, 
welcher von der Abgabe-Postanstalt nach der Einlösung des Vorschusses ohne Verzug oder 
im Falle der Nichteinlösung spätestens nach 14 Tagen zugleich mit der nicht eingelösten
	        
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