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D) Des Departements des Innern.
1. Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, der Nordstern, zu Berlin.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 26. d. M.
dem Nordstern, Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin, auf Grund seines
landesherrlich genehmigten Statuts in widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung,
Geschäfte im Fache der Lebens= und Rentenversicherung mittelst einer ständigen Agentur
im Lande zu betreiben, gnädigst ertheilt haben und nachdem als dessen Hauptagent der
Rechtsconsulent Alexander Bacher in Stuttgart bestellt worden ist, so wird dieses unter
dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der gedachte Hauptagent in allen zur ge-
richtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen dem Nordstern und württem-
bergischen Versicherten Namens des Ersteren vor den Königlichen Gerichten Recht zu
nehmen und zu geben hat.
Stuttgart, den 31. August 1868.
Für den Minister:
Fleischhaner.
2. Des K. Medicinal-Collegiums.
Bekanntmachung, betreffend die Verhinderung der Verbreitung von Trichinen und die gegen Beschädigung
durch solche dienenden Vorkehrungen.
Die Tagesblätter haben in jüngster Zeit wiederholt Berichte über Erkrankungen
und Todesfälle gebracht, welche in Folge des Genusses von trichinenhaltigem Schweine-
fleisch eingetreten waren und dadurch eine nicht unbegründete Furcht vor der Gefährlich-
keit der Trichinen hervorgerufen.
Da in Württemberg bis jetzt kein Fall von Trichinenkrankheit bei Menschen oder
Schweinen constatirt worden ist, so liegt kein Grund vor zu besonderen sanitätspolizei-
lichen Maßregeln. Dagegen sieht man sich veranlaßt, in folgender Belehrung die
Punkte bekannt zu geben, durch deren Beobachtung sich Jeder selbst vor der
Ansteckung mit Trichinen zu schützen im Stande ist.
Die Einführung einer mikroskopischen Fleischschau wird ferner für größere
Orte, wo die Fleischschau von Thierärzten besorgt wird, dringend empfohlen.