Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Endlich wird noch bemerkt, daß die Verkäufer von Fleischspeisen, welche bei deren 
Zubereitung zum unmittelbaren Genusse mit Nachlässigkeit zu Werke gehen und dadurch 
veranlassen, daß die Verzehrer durch Ansteckung mit Trichinen Schaden an Leben und 
Gesundheit erleiden, sich einer Bestrafung aussetzen. 
Stuttgart, den 24. September 1868. 
Fleischhauer. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines Nebenzollamts I. Classe in Spaichingen. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 30. v. M. 
die Errichtung eines Nebenzollamts I. Classe mit bedingtem Niederlagerecht zu Spai- 
chingen, in Unterordnung unter das Hauptzollamt Friedrichshafen, gnädigst genehmigt 
haben, wird solches unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die 
Funktionen dieses Amts zunächst auf die Controle des nach der Schweiz zu Messen 
und Märkten, so wie zum ungewissen Verkauf ausgehenden Leders, ferner auf die Er- 
ledigung von Begleitscheinen I. für Leder, das aus der Schweiz eingeführt wird, be- 
schränkt bleiben. 
Stuttgart, den 3. Oktober 1868. 
Renner. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung der Ministerien der auswirtigen Angelegenheiten und der Finanzen, ke- 
treffend die Erweiterung des Gebiets des deutschen Zoll= und Handelsvereins, Reg. Blatt S. 480 fl. 
sind nachstehende Druckfehler zu berichtigen: 
Seite 481 Linie 1. statt Pimow ist zu lesen Pinnow; 
„ „ „ 2. „ Prorez „ „ „ Phrorep; 
„ „ „ 18. „„ Finkenwerder, Blumensand ist zu lesen Finkenwerder-Blumensand. 
Geroruct dei G. Hasselbrink. 
 
	        
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