Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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NR 36. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Sturtgart Freitag den 6. November 1868. v 
Königliche Dekrete. Keine. dubalt 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend einige Berichtigungen des Textes 
der Ciotlprozeßordnung. — Verfügung, betreffend die Regelung der für den Befählgungsnachweis zum 
einjährigen Freiwilligendtenste eingeführten besonderen Prüfungen. — Verfügung, betreffend die Errichtung 
von Grenzsteuerämtern. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend einige Berichtigungen des Textes der Civilprozeßordnung. 
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 9. d. M. wird 
hiemit der im Regierungsblatt Nr. 16 verkündigte Text der Civilprozeßordnung vom 
3. April 1868, wie folgt, berichtigte: Z„ 
1) In Art. 619 ist anstatt „Solennisation der Theilung und Uebergabe des Pfleg- 
schaftsvermögens“ zu setzen: 
„Solennisation der Theilung oder Uebergabe des Pflegschaftsvermögens“; 
2) in Art. 631 Abs. I, zweiter Satz, sind nach den Worten „wo sie, es für nöthig 
erachten,“ die Worte „das Recht“, und 
3) in Art. 913 sind nach den Worten „Veräußerungen vornehmen“ die Worte 
„und Vergleiche abschließen“ 
einzuschalten. 
Stuttgart, den 15. September 1868. Mittnacht.
	        
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