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2) im Art. 423 hat unter Ziff. I. 4 mit den Worten: „das Rechtsmittel steht
jedoch u. s. w.“ ein neuer Absatz zu beginnen;
3) im Art. 450 Abs. 3 ist vor den Worten
„das Urtheil zu Gunsten des Beschwerdeführenden u. s. w.“ das Wort „wenn“
einzuschalten;
4) im Art. 2. der Anlage zu Art. 17 der Strafprozeßordnung ist statt „Art. 36.“
zu setzen „Art. 37.“
Stuttgart den 19. November 1868. Mittnacht.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Umlage des Gebände-Brandschadens für das Kalenderjahr 1869.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs-Hauptkasse und
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre, wird hiemit nach
Maßgabe des Gesetzes vom 14. März 1853 Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungs-
raths der Gebäude-Brand-Versicherungsanstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1869
in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel
und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klas-
sen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 §F. 12 c.) der Beitrag von Einhun-
dert Gulden Brand-Versicherungsanschlag
sechs Kreuzer
zu betragen hat, woran je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1869 an
die Brand-Versicherungs-Hauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisions-Geschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen, und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1 März 1869 an den
Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart den 21. November 1868. Geßler.