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C)Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse des Nebenzollamts I. Klasse
zu Heidenheim.
Wie im Laufe dieses Jahres den Nebenzollämtern zu Reutlingen und Ravensburg
(Reg. Blatt S. 4 und 36), so ist jetzt auf den Antrag des Steuerkollegiums dem mit
den erforderlichen Niederlageräumen versehenen Nebenzollamt I. Klasse zu Heidenheim
die erweiterte Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit
sämmtlichen hiefür zuständigen zollvereinsländischen Zollstellen eingeräumt worden. In
Folge dessen kann das genannte Amt in Zukunft Begleitscheine I. auch über Waaren,
welche bei dem Ausstellungsamte einer speziellen Revision nicht unterlegen haben, er-
ledigen und seiner Seits Begleitscheine I. mit der Wirkung ausstellen, daß die darin
aufgeführten, unter Zollkontrole stehenden Waaren bei dem Erledigungsamte auf den
Grund einer allgemeinen Revision abgelassen werden.
Nachdem sodann in Heidenheim das Nebenzollamt auf den Bahnhof verlegt worden
ist, hat dasselbe, wie seiner Zeit die Nebenzollämter in Reutlingen und Ravensburg,
in Gemäßheit des Beschlusses der XV. Generalkonferenz in Zollvereinsangelegenheiten
vom Jahr 1863, Hauptprotokoll §. 17, die Befugniß erhalten, Begleitscheingüter unter
Eisenbahnwagen-Verschluß abzufertigen.
Diese erweiterten Befugnisse treten mit dem 1. Dezember d. J. in Wirksamkeit.
Stuttgart den 19. November 1868.
Renner.
b) Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des freien Verkehrs mit den dem Zollvereinsgebiet
neuerdings einverleibten Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. d. M. betreffend die Erwei-
terung des Gebiets des Deutschen Zoll= und Handelsvereins (Reg. Blatt S. 555) wird
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, nachdem in den in der gemeinschaftlichen Be-
kanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen vom