Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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C)Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse des Nebenzollamts I. Klasse 
zu Heidenheim. 
Wie im Laufe dieses Jahres den Nebenzollämtern zu Reutlingen und Ravensburg 
(Reg. Blatt S. 4 und 36), so ist jetzt auf den Antrag des Steuerkollegiums dem mit 
den erforderlichen Niederlageräumen versehenen Nebenzollamt I. Klasse zu Heidenheim 
die erweiterte Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit 
sämmtlichen hiefür zuständigen zollvereinsländischen Zollstellen eingeräumt worden. In 
Folge dessen kann das genannte Amt in Zukunft Begleitscheine I. auch über Waaren, 
welche bei dem Ausstellungsamte einer speziellen Revision nicht unterlegen haben, er- 
ledigen und seiner Seits Begleitscheine I. mit der Wirkung ausstellen, daß die darin 
aufgeführten, unter Zollkontrole stehenden Waaren bei dem Erledigungsamte auf den 
Grund einer allgemeinen Revision abgelassen werden. 
Nachdem sodann in Heidenheim das Nebenzollamt auf den Bahnhof verlegt worden 
ist, hat dasselbe, wie seiner Zeit die Nebenzollämter in Reutlingen und Ravensburg, 
in Gemäßheit des Beschlusses der XV. Generalkonferenz in Zollvereinsangelegenheiten 
vom Jahr 1863, Hauptprotokoll §. 17, die Befugniß erhalten, Begleitscheingüter unter 
Eisenbahnwagen-Verschluß abzufertigen. 
Diese erweiterten Befugnisse treten mit dem 1. Dezember d. J. in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 19. November 1868. 
Renner. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des freien Verkehrs mit den dem Zollvereinsgebiet 
neuerdings einverleibten Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. d. M. betreffend die Erwei- 
terung des Gebiets des Deutschen Zoll= und Handelsvereins (Reg. Blatt S. 555) wird 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, nachdem in den in der gemeinschaftlichen Be- 
kanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen vom
	        
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