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Artikel 24.
Das Verfahren in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ist als Feriensache (Art. 5
à „Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einführung von Gerichtsferien, Reg. Blatt
S. 81) zu behandeln.
Artikel 25.
Die Kosten des die Verfügung der Zahlungssperre und das öffentliche Aufgebot
und die Kraftloserklärung der Urkunde betreffenden Verfahrens hat der Antragsteller zu
tragen.
Für das Erkenntniß, wodurch die Kraftloserklärung einer Urkunde ausgesprochen
wird, ist die in dem Tarif zu dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828
(Reg. Blatt S. 500) unter der Rubrik: Amortisationserkenntnisse bestimmte Sportel zu
entrichten.
Ist, ohne daß ein Kraftloserklärungserkenntniß auszusprechen wäre, Zahlungssperre
verfügt, oder das öffentliche Aufgebot erlassen worden, so ist die für jenes Erkenntniß
festgesetzte Sportel im hälftigen Betrag anzusetzen.
Sind Zins= oder Didvidendenabschnitte ohne die Haupturkunde, zu welcher sie ge-
hören, Gegenstand der Verfügung, so wird für den Sportelansatz bei noch nicht ver-
fallenen der Werth zu Grunde gelegt, welchen dieselben nach Abrechnung von Zwischen-
zinsen haben.
Artikel 26.
Vorstehende Bestimmungen kommen auch bei den in Art. 1, Abs. 1 erwähnten Ur-
kunden, welche vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes zu Grunde gegangen
oder abhanden gekommen sind, zur Anwendung.
Artikel 27.
Bis zur Wirksamkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes vertreten die Stelle der in
Art. 3 bezeichneten Gerichte die Oberamtsgerichte, beziehungsweise bei einem Betrag von
mehr als 50 fl. in den einem Handelsgerichte zugetheilten Bezirken die Handelsgerichte.
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 13. März 1868.
Karl.
Der Chef des Justizdepartements:
Mittnacht.