Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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» As40. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ansgegeben Stuttgart Dienstag den 22. Dezember 1868. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend einlge Abänderungen der Tagxe 
der Arzneimittel. (Mit einer Beklage.) — Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe 
der thlerärztlichen Arzneimittel. (Mit einer Bellage.) 
Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Medicinal-Collegiums. 
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe der Arzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Akzneitare wird Folgendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe, Arbeiten und Gestss gelten bis 
zur nächstkünftigen. J** die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Die mit Plu. Germ. bezeichneten, in der Landespharmakopöe nicht enthaltenen 
Arzneistoffe sind, wenn sie von den Aerzten verordnet werden, in derjenigen Be- 
schaffenheit, welche die im Jahre 1865 erschienene „Pharmacopoesa Germaniae“ 
beschreibt, abzugeben. Atropinum sulphuricum und Digitalinum sind in abge- 
schlossener Aufbewahrung zu halten. 
3) Für alle andere Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen 
der Arzneitaxe vom 27. Oktober 1847. · 
4) Die abgeänderten Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1869 in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 9. Dezember 1868. K. Medicinal-Collegium: 
Fleischhauer. 
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen V ügungen mehr 
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von sechs Kreuzern 
bei der Expedition des Regierungsblatts abgelangt werden.
	        
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