Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Arkikel 6. 
Die Ammeldungsfrist ist auf mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr zu 
bestimmen. 
Bei verfallenen Wechseln ist sie von dem Tag an, unter welchem das Gericht den 
Aufruf erläßt, bei noch nicht verfallenen Wechseln erst von der Verfallzeit an zu berechnen. 
Eine kürzere Frist als drei Monate ist zuläßig, wenn und soweit die Verjährung 
schon früher eintreten würde. 
« Aktikel7. 
Der Aufruf muß dreimal in angemessenen Zwischenräumen in einem von dem 
Justizministerium bestimmten Centralblatt bekannt gemacht werden. Ob und in welche 
weitere öffentliche Blätter er einzurücken sei, steht in dem Ermessen des Gerichts. 
Beträgt im Fall des Art. 6, Abs. 3 die Anmeldungsfrist nicht wenigstens einen 
Monat, so kann sich das Gericht mit einer einmaligen Bekanntmachung begnügen. 
Artikel 8. 
Wenn die Anmeldungsfrist abgelaufen ist, ohne daß innerhalb derselben der Wechsel 
dem Gericht vorgelegt worden ist und wenn die Belege über die gehörige Veröffentlichung 
des Aufgebots in Ordnung gefunden werden, so ist der Wechsel durch gerichtliches Er- 
kenntniß für kraftlos zu erklären. 
Die Kraftloserklärung ist in den öffentlichen Blättern, in welche der Aufruf ein- 
gerückt worden war, bekannt zu machen. 
Gegen den Ausspruch der Kraftloserklärung findet Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht statt. 
· Artikel 9. 
Wird der Wechsel innerhalb der Anmeldungsfrist dem Gerichte vorgelegt, so hat 
dieses den Wechsel unbeschadet der zur Erhaltung der Rechte aus demselben gegenüber 
von Dritten erforderlichen Maßregeln in einstweilige Verwahrung zu nehmen und dem 
Anrufenden unter Androhung des hiernach bestimmten Rechtsnachtheils für den Versäum- 
nißfall eine Frist von einem Monat anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage 
gegen den Inhaber des Wechsels bei eben diesem Gerichte zu erheben gehalten ist. 
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, welche unerstrecklich ist, wird der Wechsel 
dem Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben.
	        
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