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Arkikel 6.
Die Ammeldungsfrist ist auf mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr zu
bestimmen.
Bei verfallenen Wechseln ist sie von dem Tag an, unter welchem das Gericht den
Aufruf erläßt, bei noch nicht verfallenen Wechseln erst von der Verfallzeit an zu berechnen.
Eine kürzere Frist als drei Monate ist zuläßig, wenn und soweit die Verjährung
schon früher eintreten würde.
« Aktikel7.
Der Aufruf muß dreimal in angemessenen Zwischenräumen in einem von dem
Justizministerium bestimmten Centralblatt bekannt gemacht werden. Ob und in welche
weitere öffentliche Blätter er einzurücken sei, steht in dem Ermessen des Gerichts.
Beträgt im Fall des Art. 6, Abs. 3 die Anmeldungsfrist nicht wenigstens einen
Monat, so kann sich das Gericht mit einer einmaligen Bekanntmachung begnügen.
Artikel 8.
Wenn die Anmeldungsfrist abgelaufen ist, ohne daß innerhalb derselben der Wechsel
dem Gericht vorgelegt worden ist und wenn die Belege über die gehörige Veröffentlichung
des Aufgebots in Ordnung gefunden werden, so ist der Wechsel durch gerichtliches Er-
kenntniß für kraftlos zu erklären.
Die Kraftloserklärung ist in den öffentlichen Blättern, in welche der Aufruf ein-
gerückt worden war, bekannt zu machen.
Gegen den Ausspruch der Kraftloserklärung findet Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt.
· Artikel 9.
Wird der Wechsel innerhalb der Anmeldungsfrist dem Gerichte vorgelegt, so hat
dieses den Wechsel unbeschadet der zur Erhaltung der Rechte aus demselben gegenüber
von Dritten erforderlichen Maßregeln in einstweilige Verwahrung zu nehmen und dem
Anrufenden unter Androhung des hiernach bestimmten Rechtsnachtheils für den Versäum-
nißfall eine Frist von einem Monat anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage
gegen den Inhaber des Wechsels bei eben diesem Gerichte zu erheben gehalten ist.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, welche unerstrecklich ist, wird der Wechsel
dem Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben.