Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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leistung als Urkundspersonen am Gerichtssitz eine Gebühr, welche auf Einen Gulden 
und zwanzig Kreuzer für zehen Stunden festgesetzt ist. 
« 8. 7. 
Doch soll die Gebühr eines Gerichtszeugen für eine einmalige Anwesenheit bei Ge- 
richt im Ganzen nie unter zwölf Kreuzern betragen, wenn auch die Verhandlungen, welche 
seine Anwesenheit erheischten, weniger als eine und eine halbe Stunde gedauert haben. 
S. 8 
Die Gerichte werden darauf Bedacht nehmen, die betreffenden Verhandlungen, so- 
weit es thunlich ist, in der Art an einander zu reihen, daß ein Gerichtszeuge wenigstens 
eine und eine halbe Stunde ununterbrochen beschäftigt sei. 
§. 9. 
Bei auswärtigen Verrichtungen haben die Gerichtszeugen die Taggelder, Diäten und 
Reisekosten eines Gemeinderaths in Anrechnung zu bringen, wie sie durch Unsere Ver- 
ordnung vom 22. Februar 1841 §§. 11 und 14, (Reg. Blatt S. 88), in Verbindung 
mit dem §. 2 beziehungsweise §. 1 der Verordnung vom 25. Dez. 1858 (Reg. Blatt von 1859 
S. 11) und Unsere Verordnung vom 23. April 1863 (Reg. Blatt S. 19) festgesetzt sind. 
8. 10. 
Die Reisekostenentschädigung der Geschworenen und Schöffen wird als allgemeiner 
Aufwand für die Rechtspflege auf die Staatskasse übernommen. 
Das Gleiche gilt von den Gebühren der Gerichtszeugen in bürgerlichen Rechtssachen 
und bis auf Weiteres in Gantsachen. Eine Ausnahme findet statt, bezüglich der Ge- 
bühren der Gerichtszeugen für die Anwesenheit bei den den Oberamtsgerichten von höheren 
Gerichten aufgetragenen Beweisaufnahmen (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 423), welche Gebühren 
als Beweisaufnahmekosten den Parteien zur Last fallen. 
Die Gebühren der Gerichtszeugen in Strafsachen gehören zu den Kosten des Ver- 
fahrens (Str.-Pr.-Ordg. Art. 333 und ff.). 
S. 11. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1869 in Kraft. 
Die Verordnung vom 13. Dezember 1849, betreffend die Entschädigung der Ge- 
schworenen für den Reisekostenaufwand (Reg. Blatt S. 763) ist aufgehoben. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verord- 
nung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Januar 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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