Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Art. 2. 
Die zu Herstellung der vorgedachten Gebäulichkeiten erforderliche Summe von 
500,000 fl. wird den durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. März 1868 (Reg. Blatt S. 154) 
verddilligten Mitteln für den Bau von Eisenbahnen in der Finanz-Periode 18 57006 ent- 
nommen. , 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 19. Januar 1869. 
Karl. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbiüler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, ves Innern und der 
Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die auf den Inhaber lautenden Schuldscheine 
der Ablösungskassen vom 22. April 1855. 
Durch die Verfügung vom 14. Juli 1855 (Reg. Blatt S. 187) sind die Bestim- 
mungen der K. Verordnung vom 14. Dezember 1853 über die auf den Inhaber lauten- 
den Staatsschuldscheine auch auf das Gesetz über die auf den Inhaber lautenden Schuld- 
scheine der Ablösungskassen vom 22. April 1855 für anwendbar erklärt worden. 
Nachdem nun die Verordnung vom 14. Dezember 1853 durch die K. Verordnung 
vom 26. November 1868 (Reg. Blatt S. 561) hinsichtlich der Staatsschuldscheine in 
einigen Punkten abgeändert worden ist, sollen für die Dauer des Bestands der Ablösungs- 
lassen die Vorschriften dieser neuen Verordnung auch bei den Ablösungsobligationen
	        
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