Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Anwendung finden, die erforderlichen Bkeanntmachungen der Ablösungskassen künftig 
aber nur noch in den gelesensten Stuttgarter Blättern geschehen. 
Stuttgart, den 18. Januar 1869. 
Mittnacht. Geßler. Renner. 
8) Des Justiz-Departements. 
Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis. 
Oeffentliche Bekanntmachung, betreffend ein Familienstatut des Grafen Dr. Cajetan von Bissingen- 
Nippenburg zu Schramberg. 
Auf Grund des in §. 23 des Familien-Vertrags vom 25. September 1834 cfr. Re- 
gierungsblatt von 1836 Seite 194 und 195 vorbehaltenen Rechts hat der Herr Graf 
Dr. Cajetan von Bissingen-Nippenburg nach Maßgabe jenes Vertrags unterm 25. Juli 
1868 für die kunkellehenbare Herrschaft Schramberg ein seine Descendenten männlichen 
und weiblichen Geschlechts bindendes Familienstatut errichtet, wonach im Falle der 
Srccession Primogenitur-Ordnung, nemlich die Lineal-Erbfolge mit dem Rechte der Erst- 
geburt auch für die weibliche Nachkommenschaft und zwar in der Weise als Norm gelten 
soll, daß im Falle der Succession der letzteren wieder der Vorzug des männlichen Ge- 
schlechts vor dem weiblichen zur Geltung kommen soll, so daß in diesem Falle der jüngere 
Sohn der älteren Tochter in der Succession vorgeht. 
Zugleich wurde als allgemeiner Grundsatz ausgesprochen, daß der Grundstock des 
Fideikommisses bei Strafe der Nichtigkeit blos mit Zustimmung des Familienraths und 
Eines der beiden in dem Familienvertrag vom 25. September 1834 bestellten Familien- 
vertreters und zudem nur in einzelnen in dem Statut näher bestimmten Fällen veräußert 
oder beschwert, oder mit Pfandschulden belastet werden dürfe. 
Nachdem nun diesem Statut in Gemäßheit der K. Deklaration über die staatsrecht- 
lichen Verhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels vom 8. Dezember 1821 und 
der K. Verordnung vom 24. Oktober 1825, nach vorgängiger Rücksprache mit der K. Re- 
gierung für den Schwarzwaldkreis und dem K. Lehenrathe zu Stuttgart, unter Vorbe- 
halt der Rechte dritter Personen, sowie der Rechte der einzelnen Mitglieder der Gräflichen
	        
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