Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Seiner Königlichen Majestät vom 21. d. M. einige Modifikationen dieser Statatatuten 
genehmigt worden sind, so wird solches unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemmmacht, 
daß das Grundkapital der Gesellschaft dermalen in einer Million Gulden, getheilililt in 
Aktien zu 500 Gulden, besteht und daß die Gesellschaft ihren Sitz in Stuttgart haschat. 
Stuttgart, den 30. Januar 1869. 
Geßler. 
B) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Verfligung, betreffend eine Aenderung in den organisatorischen Bestimmungen für die Königlich h h 
württembergische Kriegsschule. 
In den unter dem 4. April 1868, Regierungsblatt Nro. 13, veröffentlichten „#Or- 
ganisatorischen Bestimmungen für die K. württ. Kriegsschule“ erhalten mit Hoöchchchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die §§. 16 und 17 folgende verändididerte 
Fassung und werden hienach die entgegen stehenden Bestimmungen außer Wirkrirkung 
gesetzt. 
§. 16. 
Bedingung für die Ernennung zum Portepeefähnrich und für den Eintritt inun die 
Portepeefähnrichsschule ist: 
1) die wissenschaftliche Befähigung zum Portepeefähnrich, 
2) die erlangte Ausbildung im Dienst des Soldaten und Unteroffiziers. 
Die wissenschaftliche Befähigung zum Portepeefähnrich wird nachgewiesen 
entweder durch die Kadettenaustrittsprüfung, 
oder durch die Portepeefähnrichsprüfung, 
oder durch eine Maturitätsprüfung. 
Auf Grund dieses Nachweises wird dem Bewerber das „wissenschaftliche Reieieife- 
zeugniß zum Portepeefähnrich“ ertheilt.
	        
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