Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die erlangte Ausbildung im Dienst des Soldaten und Unteroffiziers wird nachge- 
wiesen durch die vom Regiment aus zu erstehende Dienstprüfung zum Portepeefähnrich. 
Wer dieselbe erstanden hat, erhält das „dien stliche Reifezeugniß zum Porte- 
peefähnrich.“ 
Beide Reifezeugnisse mit einander berechtigen zu der Ernennung zum Portepeefähn- 
rich nach Maaßgabe der Vacaturen und zum Eintritt in den nachsien Cursus der Porte- 
peefähnrichsschule. 
8. 17. 
Die Portepeefähnrichsprüfung kann sowohl vor als nach erfolgtem Diensteintritt 
abgelegt werden. 
Sie findet jährlich zweimal, nemlich im Frühjahr und Herbst statt. 
Der Termin dafür wird jeweilig mindestens 4 Wochen vorher öffentlich bekannt 
gemacht. 
Die Anmeldung zu jeder Portepeefähnrichsprüfung geschieht schriftlich bei der Mili- 
tär-Studien= und Prüfungs-Commission, und zwar 
a) Seitens der dem Civilstande angehörigen Bewerber; 
unmittelbar, — und mit folgenden Urkunden: 
1) Tausfschein, 
2) amtlich beglaubigte Schulzeugnisse über den Umfang, die Dauer und den Erfolg 
des genossenen Schul= und Privatunterrichts, nach Beilage 4, 
3) ein curriculum vitae nach Beilage 3. 
5) Seitens der schon in das Heer eingetretenen Bewerber 
durch die betreffenden Regimentskommandos mit den nachfolgenden Urkunden: 
1) an Stelle des Taufscheins ein National nach Beilage 2 für jeden Bewerber 
einzeln, 
2) die Schulzeugnisse unter a 2, 
3) das curriculum vitae unter a 3, 
4) ein eingehendes Dienstzeugniß des betreffenden Regimentskommandos über die 
Führung des Bewerbers im Regiment und über seine Würdigkeit auf Beförde- 
rung zu dienen.
	        
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