Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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den Bewerbern vom Civilstande unmittelbar, 
den schon in das Heer eingetretenen Bewerbern 
durch die betreffenden Regimentskommandos. — 
Den nicht bestandenen Bewerbern wird das Ergebniß der Prüfung gleichfalls und 
auf dieselbe Weise mitgetheilt. 
Das in der Prüfung erlangte Zeugniß „nicht hinreichend bestanden“ hat die Ver- 
weisung zu einer zweiten und letzten Prüfung, welche nach einem halben Jahr — 
das Zeugniß „ungenügend bestanden“ die Verweisung zu einer zweiten und letzten 
Prüfung, welche nicht vor Ablauf eines Jahres stattfinden darf, — zur Folge. 
Bieide Arten von Nachprüfungen beschränken sich auf diejenigen Fächer, in welchen 
der Bewerber bei der ersten Prüfung „nicht befriedigend“ bestanden ist, — und welche 
ihm durch die Prüfungskommission schriftlich mitgetheilt werden. 
Stuttgart, den 8. Februar 1869. 
Wagner. 
—— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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