118
Mitglieder in das Curatorium zu berufen, wobei namentlich auf besonders tüchtige
praktische Landwirthe Bedacht genommen werden wird.
8. 4.
Das Curatorium versammelt sich von Zeit zu Zeit, um auf Grund der Referate
und Vorschläge der unmittelbaren Betriebsbeamten der Station (vgl. §. 5.) oder auch
anderer Mitglieder über die je innerhalb bestimmter Zeitabschnitte anzustellenden Versuche
im Allgemeinen zu berathen und zu beschließen.
5
Die Ausführung dieser Beschlüsse liegt den sogenannten Versuchs-Dirigenten
ob, als welche der Professor der Chemie, einer der Professoren der Landwirthschaft, und
der Stations-Chemiker zu funktioniren haben.
Außerdem haben jedoch erforderlichen Falles auch die in §. 3 Abs. 2 bezeichneten
weiteren Hauptlehrer der Akademie bei der Ausführung der Beschlüsse des Curatoriums
in geeigneter Weise mitzuwirken. 5.6
Die Versuchs-Dirigenten haben alles, was auf die Ausführung der Versuche und
Untersuchungen sich bezieht, gemeinschaftlich zu berathen, jedoch so, daß dem Professor
der Chemie die entscheidende Stimme zusteht.
S. 7. ·
Ueberhaupt ist unter den Versuchs-Dirigenten, als den eigentlichen Betriebsbeamten
der Versuchs-Station, der Professor der Chemie der nächste Vorstand der letzteren, und
hat als solcher die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen davon abhängenden
Folgen zu besorgen. Ihm steht der betreffende Professor der Landwirthschaft als sach-
verständiger Beirath zur Seite.
Der Stations-Chemiker endlich hat die nöthigen chemischen Analysen auszuführen,
sowie überhaupt die auf das Versuchswesen bezüglichen Arbeiten vorzunehmen, beziehungs-
weise zu überwachen.
§. 8.
Für die Arbeiten an der Versuchs-Station kann der Vorstand derselben den an dem
chemischen Haupt-Laboratorium der Akademie angestellten Assistenten mitverwenden.
Die Anstellung besonderer Assistenten für die Versuchs-Station bleibt vorbehalten.
Nächstdem ist den Versuchs-Dirigenten ein besonderer Gehilfe (Stationsdiener)
beigegeben.
8. 9.
Das nähere über den Betrieb der chemischen Versuchs-Station wird durch ein be-
sonderes Statut festgesetzt.
Stuttgart, den 20. Februar 1869. Golther.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.