Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Reußischen j. L., der Fürstlich Schaumburg Lippeschen und der Fürstlich 
Lippeschen Regierung, 
die Kaiserlich Oesterreichische Regierung für Sich, sowie im Namen und 
in Vertretung der Fürstlich Liechtensteinschen Regierung, 
nunmehr zu eröffnen, so sind zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt worden, 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
1) Allerhöchst Ihr Wirklicher Geheimer Oberfinanzrath und Ministerialdirektor 
William Guenther, 
2) Allerhöchst Ihr Geheimer Oberfinanzrath Johann Gustav Rudolph Meinecke, 
von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich 
Allerhöchst Ihr Wirklicher Geheimer Rath und Staatsrath, Mitglied des 
Herrenhauses, Ior. Karl Freiherr von Hock, 
welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, 
unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen. 
Artikel 1. 
Der zwischen dem Königreich Preußen und den übrigen durch die Münzkonvention 
vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten einerseits und dem Kaiserthum Oesterreich 
und dem Fürstenthum Liechtenstein andererseits unter dem 24. Januar 1857 abgeschlos- 
sene Münzvertrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum 
Liechtenstein mit dem Ablaufe des Jahres 1867 dergestalt außer Wirksamkeit, daß mit 
diesem Zeitpunkte alle nach jenem Vertrage, den dazu gehörigen Separatartikeln und 
dem Schlußprotokolle vom 24. Januar 1857 dem Kaiserthum Oesterreich und dem Für- 
stenthum Liechtenstein gegen die übrigen Vereinsstaaten, und umgekehrt den übrigen 
Vereinsstaaten gegen das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein zu- 
stehenden Rechte und obliegenden Pflichten erlöschen, soweit nicht der gegenwärtige Ver- 
trag Ausnahmen bestimmt. 
Artikel 2. 
Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867 nach 
den Bestimmungen des Münzvertrags vom 24. Januar 1857 geprägten Vereinsthalern 
und Doppelthalern die ihnen im Artikel 8 des ebengenannten Vertrages beigelegte Ei- 
genschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels vor dem Ablauf des Jahres 1870 nicht
	        
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