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entziehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem anderen, als dem jetzt bestehenden
Münzsysteme übergehen.
Artikel 3.
Im Falle der Einführung eines andern Münzsystems werden die betreffenden Re-
gierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeitpunkt
der beabsichtigten Aenderung drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeitpunkte
erlischt die im Artikel 2 übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr Münzsystem
ändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regierungen alsdann die
Einlösung der Vereinsthaler und Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum
1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für die Angehörigen der
übrigen jetzt zum Münzverein gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingungen gestellt
werden, als für die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem die Aenderung des
Münzsystems erfolgt. Auch sollen, um den Angehörigen jener Staaten die Einlösung
zu erleichtern, in den bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten Orten Einlösungsstellen
errichtet werden.
Artikel 4.
Das im Artikel 25 des Vertrags vom 24. Januar 1857 erwähnte, dem Handels-
und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV angereihte Münzkartel bleibt
bis zum Ablauf des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 24. Ja-
nuar 1857 unverändert in Kraft.
Artikel 5.
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages soll sobald als möglich erfolgen, und
es sollen die Ratifikations-Urkunden demnächst in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
schrieben und besiegelt worden.
Berlin, den 13. Juni 1867.
(L.18.) William Guenther. . S.) Dr. Karl. Freiherr von Hock.
(L. S.) Johann Gustav Rudolph Meinecke.