Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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B) Des Departements des Innern und des Kirchen- und 
Schulwesens. 
Des Ministeriums des Innern und des Kirchen- und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend eine Revision der Bestimmungen über die Stiftunz von Jahrstagen zu den 
örtlichen Kirchenpflegen. 
Nachdem die über die Stiftung von Jahrstagen zu den örtlichen Kirchenpflegen 
seither bestandenen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat 
in Rottenburg einer Revision unterworfen worden sind, wird in Gemäßheit derselben 
mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 20. d. M. hiemit 
Nachstehendes verfügt: 
1. Der Mindestbetrag einer Stiftung soll 
A) für eine einfache stille Jahrtagsmesse, welche ordnungsmäßig verkündet wird, in 40 fl., 
b) für eine solche Messe mit Nebengebeten oder der absolutio ad tumbam in 50 fl., 
J%) für ein einfaches gesungenes Requiem ohne Nebenverrichtungen in. . . 60fl., 
4) für ein Requiem mit Nebengebeten oder der absolutio al tumbam in . 70 fl. 
bestehen. 
2. Von dem zu 4 zu berechnenden Ertrag dieser Kapitalien mit beziehungs- 
weise 1 fl. 36 kr., 2 fl., 2 fl. 24 kr. und 2 fl. 48 kr. sollen erhalten: 
ad a) der Geistliche 36 kr. = 376/1: %. 
der Meßner 6 kr. = 6/ . 
der Ministrant 2 kr. = 2½ . 
—:. 41 fr. = 45½¼ 0. 
ad b) der Geistliche 42 kr. = 35 0%. 
der Meßner 9 kr. — 7½ . 
der Ministrant 1 kr. = 3 2/6 . 
55 kr. = 45, 00.
	        
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