Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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ad c) der Geistliche 48 kr. = 331/86 . 
der Organist 24 kr. = 162½6 0%. 
der Kalkant 6 kr. = 456 . 
der Meßner 9 kr. = 6 /36 7%. 
der Ministrant 4 kr. = 206 . 
—:. 1 fl. 31 kr. = 63 7/86 9. 
(Sollte hiebei für Sänger etwas aufzuwenden sein, so wäre dieß noch besonders 
durch Stiftung festzusetzen). 
ad d) der Geistliche 54 kr. = 326/12 . 
der Organist 30 kr. = 173/12 0/. 
der Kalkant 9 kr. = 512 %. 
der Meßner 12 kr. = 7½/16 %. 
der Ministrant 4 kr. = 2/12 7. 
—.. 1 fl. 49 kr. = 643/2 00. 
3. Der Ueberschuß des Ertrags des Stiftungskapitals, welcher bei 4 % 
ad 2 a) — 52 kr. = 54¼ %. 
„ b) 1 fl. 5 kr. = 54½ %. 
„ c) — 53 kr. —= 362%% 7%. 
„ 4) — 59 kr. = 35 3/ 0/. 
beträgt, und überdieß etwa durch Anlegung des Stiftungskapitals zu einem höheren 
Zinsfuß, als 4 00, erzielt werden kann, fällt der Stiftungspflege zu, theils zu Be- 
.sstreitung des Cultaufwands, theils zu Deckung der Verwaltungskosten einschließlich der 
Steuern, theils als Aequivalent für das mit Uebernahme der Stiftung wegen der dar- 
auf haftenden Verbindlichkeiten verknüpfte Risiko. 
4. Soll eine Jahresmesse in einer von der Pfarrkirche etwas entfernten Neben- 
kapelle außerhalb Etters gelesen werden, so sind die Gebühren für den Geistlichen, den 
Meßner und den Ministranten nach der Entfernung zu erhöhen, was selbstverständlich 
auch ein entsprechend höheres Stiftungskapital erfordert. 
5. Wird im einzelnen Falle ein höheres Stiftungskapital hinterlegt, als die obigen 
Minimalansätze (vergl. Ziff. 1) bezeichnen, so kommen, wenn der Stifter selbst über die 
 
	        
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