Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Im Benehmen mit dem Kameralverwalter wird für jeden einzelnen Ort durch den 
Revisionsbeamten der Zeitpunkt bestimmt, wann die Revision geschehen soll. 
Derselbe gibt hievon dem Ortssteueramt mit der Weisung Nachricht, die Steuer- 
pflichtigen von dem angesetzten Termin zeitig vorher in Kenntniß zu setzen und dieselben 
zum Anwohnen bei der Revision aufzufordern. 
Leisten letztere dieser Aufforderung kein Genüge, so braucht deshalb die Revision 
nicht aufgeschoben zu werden. 
Wird dabei in Ansehung derjenigen, welche der Verhandlung nicht anwohnen, etwas 
Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen festzustellen und 
der betreffende Tabakspflanzer nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen 
dagegen vernehmen zu lassen. 
Beträgt die mit Tabak bepflanzte Fläche in einer Ortsmarkung nicht mehr als 
5 Württ. Morgen, so ist das Steuer-Collegium ermächtigt, anstatt des Kameralamts- 
buchhalters den betreffenden Ortsvorsteher mit den Funktionen des Revisionsbeamten 
zu betrauen. 
S. 6. 
Durch die Revision ist die richtige Angabe des Meßgehalts der Tabakspflanzungen 
festzustellen. 
Da in Württemberg eine amtliche Vermessung aller Grundstücke stattgefunden 
hat, und die Meßgehalte im Güterbuch und Primär-Cataster verzeichnet sind, so hat in 
dem Fall, wenn nach dem Augenschein die ganze Parzelle mit Tabak bepflanzt ist, der 
Revisionsbeamte durch Einsichtnahme der öffentlichen Bücher von der Richtigkeit der 
Anmeldungen sich zu überzeugen. 
Ist blos ein Theil der Parzelle mit Tabak bepflanzt, so wird der Meßgehalt der 
Tabakspflanzung am kürzesten in der Art erhoben werden, daß bei der Revision durch 
Schätzung bestimmt wird, den wie vielten Theil des Flächengehalts der ganzen Parzelle 
die Tabakspflanzung einnimmt. 
Erscheint diese Schätzung wegen der Größe der ganzen Parzelle und des Verhält- 
nisses der Tabakspflanzung zu dem Gesammtflächengehalt der Parzelle oder aus ander- 
weitigen Gründen nicht ausführbar, so ist, zumal bei vierseitigen, rechtwinkligen Boden- 
flächen die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden,
	        
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