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b) Verfügung, betreffend den Erlaß der Tabakssteuer wegen Mißwachses oder anderer
Unglücksfälle.
In dem Gesetze vom 24. Juni 1868, die Steuer vom inländischen Tabak betref-
fend, ist im §. 7. vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, wenn durch
Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungs-
wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben wird.
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden auf Grund des Beschlusses des Bundes-
raths des Zollvereins vom 19. Mai d. J. nachstehende Bestimmungen erlassen.
8. 1.
Wird mit Tabak bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabaksblätter statt-
gefunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabaks, nach vorgängiger An-
zeige bei dem Ortssteueramt unter Aufsicht eines Steuerbeamten (des Ortssteuerbeamten
oder bei Verhinderung des letzteren, eines Steueraufsehers) umgepflügt, so wird dem
Tabakspflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen.
Ueber die erfolgte Umpflügung ist von dem controlirenden Steuerbeamten ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches sofort an das Kameralamt einzusenden ist.
Wenn die Umpflügung vor der Revision erfolgt ist, so hat auch der Revisions-
beamte bei der ordentlichen Revision von derselben Ueberzeugung zu nehmen und solche
auf der betreffenden Anmeldung zu bestätigen.
S. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabaksernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabakspflanzer
in einer Feldflur mit Tabak bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der
Abschätzung von dem beschädigten Theile der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder
nicht die Hälfte des Ertrages zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich
der Unfall nicht ereignet hätte, dann wird von diesem beschädigten Theile die Steuer im
ersten Falle ganz, in dem anderen zu zwei Dritteln erlassen.
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch
Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jeden-
falls aber später als die erfolgte Anmeldung der Tabakspflanzung eingetreten sind.
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