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Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchse oder sog. Geiz
(den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabaksstaude) ergeben, begründen keinen An-
spruch auf Steuererlaß.
§. 3.
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabaksgewinn bei dem Tabakspflanzer vor dem
1. Februar des dem Erntejahre folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Vier-
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Falle zu zwei Drittheilen, im
letzteren Falle ganz erlassen.
S. 4.
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1. gedachten Falle, keinen An-
spruch auf Steuererlaß.
S. 5.
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen
a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens
der Tabaksstauden oder der Gewinnung des sogen. Obergutes ereignen, von
dem Beschädigten spätestens am folgenden Tage dem Ortssteueramt angezeigt
werden, welches, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis zur Besich-
tigung sistirt werden kann, vorläufig den Schaden möglichst zu konstatiren
und dafür zu sorgen hat, daß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch
die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand= oder andere brauchbare Tabaks-
blätter gehören, nichts abhanden gebracht werde.
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann
die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung zu-
gelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen geblie-
benen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schätzen ist.
b) Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis
zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädi-
gung längstens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der Steuerstelle er-
folgen, damit die erforderliche Ermittelung angestellt werde.
e) Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige
in eben der Art und in derselben Frist, wie unter b. geschehen.