Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige nach dem unter a. anliegenden 
Muster, wenn die Beschädigung durch Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegen- 
den Muster, wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die An- 
meldung mündlich, so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach 
demselben Muster aufgenommen, und bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach mündlicher 
Angabe des .“ 
Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen worden, 
so findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. 
S. 6. 
Das Ortssteueramt muß sofort dem Kameralamt von der angemeldeten Beschädi- 
gung Kenntniß geben und der Kameralamtsbuchhalter mit Zuziehung eines zweiten 
Steuerbeamten, in der Regel des Ortssteuerbeamten, den Schaden in Gemeinschaft mit 
dem Ortsvorsteher oder einem Gemeinderath und in Gegenwart des Beschädigten be- 
sichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung des Schadens muß in dem §. 5 a 
gedachten Falle so schleunig wie möglich, in andern Fällen aber innerhalb zehn Tagen, 
nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 
Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte 
Steuererlaß nicht über 35 fl. anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die 
oben genannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind 
andere Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschä- 
digte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. 
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaksland in einer 
ganzen Markung, oder einem großen Theile derselben betroffen, so wählt der Kameral-= 
verwalter und der Ortsvorsteher zwei verpflichtete Taxatoren, oder sonstige vereidete oder 
zu dem Ende zu vereidende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter 
Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanus befugten Kameralamtsbuchhalters 
an Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten 
ermitteln, ob der Schaden von der im §. 2 oder §. 3 angegebenen Art und Größe ist, 
und dem Kameralamtsbuchhalter ihr Gutachten darüber zu Protokoll geben. 
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabakspflanzung in der Folge 
wieder ganz oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Ern- 
tezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen
	        
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