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Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole
dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwie-
gen werde.
8. 7.
Der Kameralamtsbuchhalter hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Unter-
suchung aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände,
welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich
sind, nach faktischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen
zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in
den Schätzungsergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen
Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das
Gutachten des Kameralamtsbuchhalters anzuschließen. In diesem Falle bleiben die
Spalten 4b & und 5 bis 8 der Nachweisung c (§. 8) unausgefüllt, während in der
Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den
Schätzungsergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung des
Kameralamtsbuchhalters mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses.
§. 8
Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Verhand-
lungen wird von dem Kameralamtsbuchhalter über die in einer Gemeinde gleichzeitig vor-
gekommenen Beschädigungen an Tabaksfeldern eine Nachweisung nach dem anliegenden
Muster e und bei Brandschäden nach dem Muster d zusammengestellt und mit sämmt-
lichen Belegen dem Kameralamt vorgelegt. Dieses prüft die Sache und berichtet, wenn
sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen (oder in wichtigen Fällen der Kameral-
verwalter selbst noch zu einer eigenen örtlichen Kenntnißnahme) Veranlassung findet,
unter Beifügung der Verhandlungen an das Steuerkollegium, welches, wenn es gegen
die Festsetzung des Erlasses nichts zu erinnern hat, solche genehmigt und entweder das
Anmelderegister und die Hauptzusammenstellung sofort berichtigt, oder wenn die Register
c.# schon an das Kameralamt ausgefolgt sind, das letztere zur Abgangsverrechnung auweist.
Auf den Steuerzetteln der einzelnen Beschädigten ist die Steuerschuld durch das
Ortssteueramt richtig stellen zu lassen.
Stuttgart, den 26. Juni 1869. Renner.