Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

210 
8. 2. 
Vom 1. September d. J. ist an Eingangszoll vom Zentner ausländischem Zucker 
und Syrup zu erheben, und zwar von 
1) Zucker: Raffinirter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf 
Anordnung des Bundesraths bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden 
Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des Holländischen Standart Nr. 19 
und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 5 Rthlr. — Sgr. — Pf. 
2) Rohzucker, so weit solcher nicht zu dem unter 1) ge- 
dachten gehöüt . ...4»—»——» 
3)Syrup.. 2 „ 
Auflssungen r von gucker, elche als solche bei der 
Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem 
vorstehend unter 2) aufgeführten Eingangszolle. 
4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Brannt- 
weinbereitung ......... 
Für Tara werden vom Zentner Bruttogewicht vergütet: 
beim Eingang von Brod= (Hut-) Zucker, Kandis-, Bruch= oder Lumpenzucker 
14 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen= und anderem harten Holze, 
10 Pfund in anderen Fässern, 
13 Pfund in Kisten, 
7 Pfund in Körben; 
beim Eingange von Rohzucker und Farin (Zuckermehl), sowie gestoßenem Zucker 
13 Pfund in Fässern mit Dauben von Eichen= oder anderem harten Holze, 
10 Pfund in anderen Fässern, 
13 Pfund in Kisten, 
8 Pfund in außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans), 
7 Pfund in anderen Körben, 
4 Pfund in Ballen; 
beim Eingange von Syrup 
11 Pfund in Fässern. 
frei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.