Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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so wird dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Juli 1868 (Reg. Blatt 
S. 411 u. ff.) zur öffentlichen Kenntniß mit dem Anfügen gebracht, daß der Vorstand 
des genannten Gerichts unter dem 5. I. M. zur Einleitung der Wahl von zwölf wei- 
teren Schöffen mit einer mit dem gegenwärtigen Kalenderjahre zu Ende gehenden Dienst- 
zeit und zur Ergänzung der Zahl der Ersatzmänner ermächtigt worden ist. 
Stuttgart den 28. Juni 1869. Mittnacht. 
8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Bestellung und Verpflichtung der Untergänger und die Aufsicht über dieselben. 
Nach Aufhebung der §§. 5 und 6 des IV. Edikts vom 31. December 1818 durch die 
Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 und zur Beseitigung bisher bestandener Zweifel 
wird vermöge Hoöchster Entschließung vom 19. Juni d. J. bezüglich der Bestellung und 
Verpflichtung der Untergänger und der Aufsicht über dieselben Folgendes verfügt: 
1. Die Bestellung und Verpflichtung der Untergänger, ohne Unterschied, ob die- 
selben aus der Mitte des Gemeinderaths gewählt werden oder nicht, liegt den Gemeinde- 
räthen ob. 
2. Die Ortsvorsteher haben darüber zu wachen, daß die Untergänger in der bis- 
herigen Zahl in jeder Gemeinde gewählt und verpflichtet werden. 
3. Die staatliche Aufsicht über die zunächst den Gemeindebehörden untergeordneten 
Untergänger, insbesondere über ihre Bestellung und Verpflichtung gehört zum Geschäfts- 
kreis der Oberämter, von welchen auch Beschwerden in Gebührensachen derselben und 
über ihre Amtsführung zu behandeln sind. 
4. Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften über Untergänger in Geltung. 
Stuttgart, den 24. Juni 1869. 
Mittnacht. Geßler.
	        
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