Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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C) Der Departements des Innern und des Kriegs. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegs. 
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier--, Vorspann= und 
Botenleistungen pro 1. Juli 1869—70. 
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit veröffent- 
licht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 
1869—70 diejenigen Vergütungstaxen aus den Militärkassen bezahlt werden, welche in 
der Bekanntmachung der K. Ministerien des Innern und des Kriegs vom 25. Juni 
1864 (Reg. Blatt S. 104—106 und Staatsanzeiger Nro. 159), sowie in der Bekannt- 
machung vom 19. November 1867 (Reg. Blatt S. 108 und Staatsanzeiger Nr. 279) 
enthalten sind. 
Stuttgart den 30. Juni 1869. 
Geßler. Wagner. 
0) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend den freien Verkehr mit Branntwein zwischen Preußen und den mit dem- 
selben steuerlich verbundenen Zollvereinsstaaten einer= und Luxemburg andererseits. 
Durch die Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni v. J. betreffend die 
Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer innern 
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen 
Ziffer VIII., Absatz 6 (Reg. Blatt S. 254) ist zur öffentlichen Kenntniß gebracht wor- 
den, daß beim Uebergange von Branntwein aus Preußen und den wegen der Brannt- 
weinsteuer mit Preußen in Gemeinschaft stehenden Zollvereinsstaaten nach Luxemburg 
und umgekehrt gegenseitig die Erhebung der Uebergangsabgabe unterbleiben solle, sofern 
die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein im Lande der Versendung einen 
Uebergangsschein entnehmen und die daraus erwachsenen Verpflichtungen erfüllen.
	        
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