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C) Der Departements des Innern und des Kriegs.
Der Ministerien des Innern und des Kriegs.
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier--, Vorspann= und
Botenleistungen pro 1. Juli 1869—70.
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit veröffent-
licht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli
1869—70 diejenigen Vergütungstaxen aus den Militärkassen bezahlt werden, welche in
der Bekanntmachung der K. Ministerien des Innern und des Kriegs vom 25. Juni
1864 (Reg. Blatt S. 104—106 und Staatsanzeiger Nro. 159), sowie in der Bekannt-
machung vom 19. November 1867 (Reg. Blatt S. 108 und Staatsanzeiger Nr. 279)
enthalten sind.
Stuttgart den 30. Juni 1869.
Geßler. Wagner.
0) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend den freien Verkehr mit Branntwein zwischen Preußen und den mit dem-
selben steuerlich verbundenen Zollvereinsstaaten einer= und Luxemburg andererseits.
Durch die Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni v. J. betreffend die
Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer innern
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen
Ziffer VIII., Absatz 6 (Reg. Blatt S. 254) ist zur öffentlichen Kenntniß gebracht wor-
den, daß beim Uebergange von Branntwein aus Preußen und den wegen der Brannt-
weinsteuer mit Preußen in Gemeinschaft stehenden Zollvereinsstaaten nach Luxemburg
und umgekehrt gegenseitig die Erhebung der Uebergangsabgabe unterbleiben solle, sofern
die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein im Lande der Versendung einen
Uebergangsschein entnehmen und die daraus erwachsenen Verpflichtungen erfüllen.