Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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dieselben einem erweislich schuldlosen Dritten gehören und von diesem in Anspruch ge- 
nommen werden, ist statt der Konfiskation auf Erlegung des Werths der Gegenstände, 
und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 1000 
Rthlrn. zu erkennen. 
Artikel 7. 
Wer die auf Zölle oder Uebergangs-Abgaben bezüglichen Gesetze des Zollvereins 
oder eines Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend (Art. 1 bis 4) bezeichneten 
Art übertritt, hat durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungsstrafe bis zu 50 Rthlru. 
verwirkt. 
Artikel 8. 
Wer in dem ausgeschlossenen Gebiet in der Nähe der Zollgrenze Waarenanhäuf- 
ungen oder Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten Geschäftsbetriebe dienen, sondern 
den Schleichhandel zum Zwecke haben, ferner wer zu gleichem Zwecke auf einer dem 
Zollverein nicht angeschlossenen Flußstrecke ein Schiff auslegt, um dasselbe als unver- 
zollte Waarenniederlage Behufs eines unerlaubten Verkehrs mit dem Zollgebiete zu be- 
nutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle bis zu 100 Rthlrnu. zu steigernden Geld- 
strafe belegt, und außerdem soll jedesmal, auch wenn der Thäter unbekannt ist, auf die 
Konfiskation der vorgefundenen Waaren erkannt werden. 
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der gedachten Art auf seinem Grund und 
Boden, in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden oder in seinem Schiffe wissentlich 
gestattet, verfällt in eine, im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrafe bis zu 
50 Rthlrn. 
Eine Waarenanhäufung Joder Ablage kann unter Umständen auch dann als zum 
Zwecke des Schleichhandels veranstaltet angenommen werden, wenn die Person, welche 
sie vorgenommen hat, dabei anwesend betroffen wird. 
Artikel 9. 
Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von denen den obwaltenden Umständen nach 
anzunehmen ist, daß sie in das Zollgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, 
in der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem ausgeschlossenen Gebiet näher zu bezeich- 
nenden Wegen betroffen wird, welche nicht zu einem Zollamte führen, soll mit einer 
Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern belegt werden. 
Außerdem können des Schleichhandels verdächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit,
	        
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