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d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang hart an der Zoll—
grenze auf erlaubten oder auf den, in Folge der vorstehenden Bestimmungen bezeichneten
Wegen oder in Wirthshäusern, welche an letzteren belegen sind, mit zollpflichtigen Waaren
betroffen werden, von den Aufsichtsbeamten bis zur vorgedachten Morgenstunde ange-
halten und sodann, beziehungsweise unter Vorbehalt der vorbestimmten Ordnungsstrafe,
auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden.
Artikel 10.
Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Gehülfen und Begünstigern der in den vor-
stehenden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhandlungen wird nach den allgemeinen straf-
rechtlichen Grundsätzen beurtheilt.
Artikel 11.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben ver-
hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die Dauer von einem Jahre nicht über-
steigen soll. Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln
ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.
Artikel 12.
Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die Zoll= oder Steuergesetze Zuwiderhand-
lungen gegen andere Gesetze zusammen, so kommen die für die erstere bestimmten Strafen
zugleich mit den für die letzteren vorgeschriebenen zur Anwendung.
Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation verjähren in drei Jahren,
Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem sie be-
gangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.
Artikel 13.
Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Ge-
setzes liegt, soweit nicht eine Kompetenz anderer Gerichtshöfe begründet ist, derjenigen
Gerichtsbehörde in dem ausgeschlossenen Gebiet ob, welcher der Angeschuldigte nach den
in diesem Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist.
Das Verfahren ist in den Formen und nach den Vorschriften zu leiten, welche für
die betreffende Gerichtsbehörde maßgebend sind.
Den amtlichen Aussagen der zollvereinsländischen Behörden und Beamten ist dabei