Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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zuständigen Zoll und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich über die 
eingegangenen Begnadigungsgesuche zu äußern. 
Artikel 16. 
Die Orts Polizeibehörden in dem ausgeschlossenen Gebiet, sowie die sonst zustän- 
digen Behörden und Beamten sind verpflichtet und von den ihnen vorgesetzten Behörden 
anzuweisen: 
a) die in den Art. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Handlungen, sowie Vereinigungen 
oder Ansammlungen von Schleichhändlern mit allen gesetzlichen Mitteln zu ver- 
hindern; 
b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mit- 
theilungen der Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder wegen Ver- 
dachts des Schleichhandels unter polizeiliche Kontrole gestellt sind, zu überwachen, 
gegen dieselben auf Begehren sofort einzuschreiten und dieselben, wenn sie mit 
den etwa speziell vorgeschriebenen Legitimationspapieren nicht versehen sind, ohne 
Verzug zu verhaften und der requirirenden Behörde abzuliefern; 
c) den von Behörden oder Beamten des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder 
an sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrückung des Schleichhandels zum 
Zwecke haben, nicht nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit Bereitwilligkeit 
entgegen zu kommen, sondern auch die Interessen des Zollvereins jederzeit unauf- 
gefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
und Steuergesetze, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, soweit es 
zulässig ist, sonst durch Anzeige bei ihren Vorgesetzten, in eiligen Fällen unmittel- 
bar bei den betheiligten Zollbehörden oder deren Beamten, thunlichst zu verhin- 
dern und begangene Zuwiderhandlungen in derselben Weise zur Auzeige zu bringen; 
ch Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Zuwiderhaudlungen und zur 
Ermittelung der Schuldigen in den bei Behörden des Zollvereins oder eines 
seiner Mitglieder anhängigen Strafsachen auf ergangene ordnungsmäßige Raqui- 
sition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten 
mitzutheilen, die Zeugen, sofern sie Angehörige des requirirenden Sraates sind, 
auf Verlangen vor dessen Gerichten zu gestellen, endlich Behufs Vollstreckung 
der von Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder gegen Angehörige 
des requirirenden Staates ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hilfe zu leisten.
	        
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