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zuständigen Zoll und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich über die
eingegangenen Begnadigungsgesuche zu äußern.
Artikel 16.
Die Orts Polizeibehörden in dem ausgeschlossenen Gebiet, sowie die sonst zustän-
digen Behörden und Beamten sind verpflichtet und von den ihnen vorgesetzten Behörden
anzuweisen:
a) die in den Art. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Handlungen, sowie Vereinigungen
oder Ansammlungen von Schleichhändlern mit allen gesetzlichen Mitteln zu ver-
hindern;
b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mit-
theilungen der Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder wegen Ver-
dachts des Schleichhandels unter polizeiliche Kontrole gestellt sind, zu überwachen,
gegen dieselben auf Begehren sofort einzuschreiten und dieselben, wenn sie mit
den etwa speziell vorgeschriebenen Legitimationspapieren nicht versehen sind, ohne
Verzug zu verhaften und der requirirenden Behörde abzuliefern;
c) den von Behörden oder Beamten des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder
an sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrückung des Schleichhandels zum
Zwecke haben, nicht nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit Bereitwilligkeit
entgegen zu kommen, sondern auch die Interessen des Zollvereins jederzeit unauf-
gefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
und Steuergesetze, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, soweit es
zulässig ist, sonst durch Anzeige bei ihren Vorgesetzten, in eiligen Fällen unmittel-
bar bei den betheiligten Zollbehörden oder deren Beamten, thunlichst zu verhin-
dern und begangene Zuwiderhandlungen in derselben Weise zur Auzeige zu bringen;
ch Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Zuwiderhaudlungen und zur
Ermittelung der Schuldigen in den bei Behörden des Zollvereins oder eines
seiner Mitglieder anhängigen Strafsachen auf ergangene ordnungsmäßige Raqui-
sition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten
mitzutheilen, die Zeugen, sofern sie Angehörige des requirirenden Sraates sind,
auf Verlangen vor dessen Gerichten zu gestellen, endlich Behufs Vollstreckung
der von Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder gegen Angehörige
des requirirenden Staates ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hilfe zu leisten.