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8. 19.
Grenzbewachung.
Die Aufsicht auf den Waaren-Ein= und Ausgang wird längs der Zollgrenze und
im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache geübt, die zum Ge-
brauche ihrer Waffen nach den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen befugt ist.
.O 8. 20.
Mitwirkung anderer Beamten zum Zollschutze.
Andere Staatsbeamte, sowie die Kommunalbeamten, namentlich die Polizei= und
Forstbeamten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbesondere
Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kennt-
niß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort an-
zuzeigen.
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr. ·
8. 21.
Straßen und Zeit, an welche die Ueberschreitung der Grenze gebunden ist.
Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar zoll-
frei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden
kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Land in der Regel nur während der
Tageszeit und nur auf einer Zollstraße (§. 17) eintreten, auch, Fälle dringender Ge-
fahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze an-
landen. ,
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangszollpflichtigen, sowie von solchen Waaren,
deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der Grenze in der Regel
nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße stattfinden. Waaren des freien
Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, sind auch in verpacktem Zustande
bei der Ausfuhr an die Innehaltung der Zollstraße und der Tageszeit nicht gebunden.
Als Tageszeit wird angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens bis
6 Uhr Abends;