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in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr Mor-
gens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr
Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis
10 Uhr Abends.
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze nur
während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf:
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres einführen,
b) bei der Bergung von Strandgut,
) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Haupt-Zollamts oder
Neben-Zollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist. Der Er-
laubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und Zeit,
für welche er gültig ist, bezeichnen.
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner gestattet:
d) beim Tramsport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen,
e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe und Fluth
abhängig ist,
s) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, sowie
bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der zum Handel
bestimmten Waaren.
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze vorgenom-
men werden, gelten die Bestimmungen des §. 133.
8. 22.
Deklaration — generelle und spezielle Deklaration.
Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind entweder
generelle oder spezielle.
Die generelle Deklaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der Einfuhr
auf Eisen bahnen und seewärts abzugeben ist, muß enthalten:
die Zahl der Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den
Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes;
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger;