Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr Mor- 
gens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr 
Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 
10 Uhr Abends. 
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze nur 
während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf: 
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres einführen, 
b) bei der Bergung von Strandgut, 
) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Haupt-Zollamts oder 
Neben-Zollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist. Der Er- 
laubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und Zeit, 
für welche er gültig ist, bezeichnen. 
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner gestattet: 
d) beim Tramsport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, 
e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe und Fluth 
abhängig ist, 
s) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, sowie 
bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der zum Handel 
bestimmten Waaren. 
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze vorgenom- 
men werden, gelten die Bestimmungen des §. 133. 
8. 22. 
Deklaration — generelle und spezielle Deklaration. 
Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind entweder 
generelle oder spezielle. 
Die generelle Deklaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der Einfuhr 
auf Eisen bahnen und seewärts abzugeben ist, muß enthalten: 
die Zahl der Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den 
Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes; 
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger;
	        
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