232
die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die
allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren;
beim Eingang auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht.
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben und
der Unterschrift des Deklaranten versehen sein.
In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weiteren Abfertigung der
eingegangenen Waaren, sowie beim Eingang auf andern als den oben bezeichneten Ver-
kehrswegen bedarf, ist außerdem anzugeben:
die Menge und Gattung der Waaren — bei verpackten Waaren für jedes
Kollo — nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs, sowie welche
Abfertigungsweise begehrt wird.
Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen
unterliegen, so muß in der speziellen Deklaration die Menge einer jeden Waarengattung
nach dem Nettogewicht angegeben werden.
F Die Deklarationen müssen in Deutscher Sprache abgefaßt und deutlich geschrieben
sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen,
welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. ·
Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarationspflicht enthalten die
Abschnitte VI. bis VIII.
S. 23.
Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch der
Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der Angabe, welche Abfer-
tigungsweise begehrt wird, speziell (§. 22) deklariren.
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzoll-
amte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33)
abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch
nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen.
In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (§. 63) in Betreff
der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder berichtigt werden.
Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein I. (§. 33) abgefer-
tigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im §. 46 angegebenen Einschränk-
ung zulässig.