Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die 
allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren; 
beim Eingang auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht. 
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben und 
der Unterschrift des Deklaranten versehen sein. 
In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weiteren Abfertigung der 
eingegangenen Waaren, sowie beim Eingang auf andern als den oben bezeichneten Ver- 
kehrswegen bedarf, ist außerdem anzugeben: 
die Menge und Gattung der Waaren — bei verpackten Waaren für jedes 
Kollo — nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs, sowie welche 
Abfertigungsweise begehrt wird. 
Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen 
unterliegen, so muß in der speziellen Deklaration die Menge einer jeden Waarengattung 
nach dem Nettogewicht angegeben werden. 
F Die Deklarationen müssen in Deutscher Sprache abgefaßt und deutlich geschrieben 
sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, 
welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. · 
Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarationspflicht enthalten die 
Abschnitte VI. bis VIII. 
S. 23. 
Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch der 
Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der Angabe, welche Abfer- 
tigungsweise begehrt wird, speziell (§. 22) deklariren. 
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzoll- 
amte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33) 
abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch 
nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen. 
In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (§. 63) in Betreff 
der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder berichtigt werden. 
Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein I. (§. 33) abgefer- 
tigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im §. 46 angegebenen Einschränk- 
ung zulässig.
	        
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