Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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VI. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. 
§. 36. 
A. Waaren-Eingang. Verhalten beim Eingang Über die Grenze. 
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zollstraße ohne 
Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung 
erleidet, fortgesetzt werden. 
8. 37. 
Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder dem Ansageposten. 
Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die Ladung be- 
treffenden Papiere zu übergeben. 
8. 38. 
Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errichtet ist, hat 
der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben. Die Papiere 
werden in „Gegenwart des Waarenführers eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt 
und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum 
Grenzzollamte begleitet. 
§. 39. 
Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten sollen. 
Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so sind dieselben 
unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maßgabe der Bestimmungen in 
den §8§. 22 ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach S. 27 der Antrag auf Vornahme 
der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet demnächst spezielle Revision (88. 28 bis 
30) und gegebenen Falles Erhebung des Eingangszolles (§. 32) statt. 
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quittung ertheilt. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hinsichtlich der 
Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung der Waaren. 
Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche bei der Revision sich 
herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent des deklarirten 
Gewichtes der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusammengepackten verschieden 
tarifirten Waaren oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht 
übersteigt.
	        
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