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Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision der Waare die
Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche die
Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlichem Verschluß zum Ausgange
abgefertigt sind, beschränkt sich die Ausgangs-Abfertigung in der Regel auf die Prüfung
und Lösung des Verschlusses.
Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamt unterblieben, so hängt
es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche
der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei.
§. 57.
D. Waaren-Ein= und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden.
Bei der Waareneinfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staats-
verträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zoll-Interesses verein-
barte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungs-Verfahrens.
S. 58.
E. Begleitschein-Regulativ.
Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine I. und II. zu
beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen.
VII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf
den Eisenbahnen.
A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen,
§. 59
1) bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung
gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume.
Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung bestimmten Sta-
tionsplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung
der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stel-
len, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen
Einrichtungen zu treffen.
8. 60.
2) gegenüber den Zollbeamten.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs
auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders